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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 221/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.08.2008, Az: 7 Ca 311/07, wird zurückgewiesen. Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und vorliegende insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die dem Kläger mit Beschluss vom 05.04.2007 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat. Nach der letztgenannten Bestimmung hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Vorliegend wurde der Kläger mehrfach von Seiten des Gerichts, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 15.08.2008 aufgefordert, sich darüber zu erklären, ob und ggf. in welchem Umfang eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Zwar hat er bei Einlegung seiner sofortigen Beschwerde einen ausgefüllten Vordruck bezüglich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die betreffende Erklärung beinhaltet jedoch, worauf bereits das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend abgestellt hat, keine Angaben über sein Einkommen. Letztlich hat der Kläger die erforderlichen Angaben trotz der Aufforderung des Gerichts vom 01.10.2008 bis dato nicht nachgeholt. Insgesamt lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Bewilligung der PKH war daher nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO aufzuheben. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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